Wir sind überzeugt, dass eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung auf Vertrauen, Fairness und offener Kommunikation basiert. Deshalb suchen wir bei Albrecht-Werbemittel stets nach einer einvernehmlichen und pragmatischen Lösung, bevor rechtliche Regelungen in den Vordergrund treten. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen schaffen hierfür einen transparenten und verlässlichen Rahmen und dienen beiden Vertragsparteien als Orientierung für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit.

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Markenträger.de by Albrecht-Werbemittel
Inhaber Olaf Albrecht

Sitz des Unternehmens: Bahnhofstraße 19A, 49504 Lotte

für Unternehmer gemäß § 14 BGB

Stand: August 2026

Präambel

Die Firma Albrecht-Werbemittel, Inhaber Olaf Albrecht (nachfolgend „Auftragnehmer"), ist als Werbemittelagentur auf die Beratung, Beschaffung, Individualisierung und Lieferung von Werbeartikeln, Werbemitteln, Textilien sowie vergleichbaren Produkten spezialisiert. Darüber hinaus erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen im Bereich Gestaltung, Konfektionierung, Personalisierung und, soweit angeboten, Veredelung von Produkten.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen gewerblichen Kunden.

 §1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht beliefert.

(4) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder Lieferungen vorbehaltlos erfolgen.

(5) Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(6) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

 §2 Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Produktabbildungen, Muster, Zeichnungen, Kataloge, Preislisten oder Darstellungen auf der Internetseite stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsvereinbarungen dar.

(3) Ein Vertrag kommt erst zustande durch

  • Auftragsbestätigung in Textform,
  • Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail),
  • oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bestellungen innerhalb von zehn Werktagen anzunehmen oder abzulehnen. Werktage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.

(5) Offensichtliche Irrtümer, Druckfehler, Schreibfehler oder Kalkulationsfehler berechtigen den Auftragnehmer zur Anfechtung oder Korrektur des Angebotes.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertragsabschluss von einer Bonitätsprüfung oder angemessenen Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

 §3 Leistungsumfang

(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich der in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang.

(2) Der Auftragnehmer schuldet keine über die vereinbarte Beschaffenheit hinausgehende Beschaffenheit oder Eignung.

(3) Öffentliche Aussagen von Herstellern oder Lieferanten stellen keine garantierten Eigenschaften dar.

(4) Technische Änderungen, Modellwechsel sowie Verbesserungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.

 §4 Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Lager bzw. Versandstelle.

(3) Nicht enthalten sind insbesondere

  • Verpackungskosten
  • Versandkosten
  • Transportversicherung
  • Einfuhrabgaben
  • Zölle
  • Exportkosten
  • Sonderverpackungen
  • Expresszuschläge
  • Inselzuschläge
  • Montageleistungen

soweit diese anfallen.

(4) Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden werden gesondert berechnet.

(5) Zusätzliche Leistungen, die nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden erfolgen, werden nach Aufwand vergütet.

(6) Sollte sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen (z. B. erhebliche Rohstoffpreissteigerungen, Zölle, Währungsschwankungen, Frachtkosten oder gesetzliche Abgaben) eine Kostensteigerung von mehr als 10 % der angebotenen und beauftragten Positionen ergeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Information des Kunden, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. Kommt innerhalb von zehn Werktagen keine Einigung zustande, sind beide Parteien berechtigt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

 §5 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei

  • Sonderanfertigungen,
  • Importgeschäften,
  • Erstaufträgen,
  • Aufträgen mit erhöhtem Materialeinsatz

eine angemessene Vorauszahlung oder vollständige Vorkasse zu verlangen.

(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

(4) Zusätzlich bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorbehalten.

(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigen, ist der Auftragnehmer berechtigt,

  • noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen,
  • angemessene Sicherheiten zu verlangen,
  • oder vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

 §6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sämtliche zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.

Hierzu gehören insbesondere

  • Logos
  • Druckdaten
  • Bilddateien
  • Farbdefinitionen
  • Pantone-/RAL-Angaben
  • Texte
  • Stücklisten
  • Lieferanschriften
  • Ansprechpartner
  • Terminwünsche
  • Freigaben.

(2) Sämtliche gelieferten Daten müssen druckfähig und technisch geeignet sein.

Eine Prüfung auf technische Eignung erfolgt ausschließlich im vereinbarten Umfang.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm übersandten Korrekturabzüge, Reinzeichnungen, Freigabedokumente oder Muster sorgfältig zu prüfen.

(4) Verzögerungen, die durch verspätete Mitwirkung entstehen, verlängern sämtliche Lieferfristen entsprechend.

(5) Entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

 §7 Druckdaten, Freigaben und Korrekturen

(1) Vor Produktionsbeginn erhält der Kunde digitale Korrekturabzüge, Freigabedateien oder Vorabmuster.

(2) Die Produktionsfreigabe kann in Textform erfolgen.

(3) Mit der Freigabe bestätigt der Kunde insbesondere die Richtigkeit von

  • Texten
  • Schreibweisen
  • Telefonnummern
  • Internetadressen
  • E-Mail-Adressen
  • Logos
  • Farben
  • Größen
  • Positionierungen
  • Stückzahlen
  • Gestaltung.

(4) Nach erteilter Freigabe sind Beanstandungen hinsichtlich der freigegebenen Inhalte ausgeschlossen, soweit der Fehler für den Auftragnehmer nicht offensichtlich erkennbar war.

(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Druckdaten, Markenrechte, Schreibweisen oder Inhalte rechtlich oder sprachlich zu überprüfen.

(6) Änderungen nach Produktionsfreigabe werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Entstehende Produktionskosten oder Stornokosten trägt der Kunde.

 §8 Lieferung, Lieferfristen und Selbstbelieferung

(1) Lieferfristen

Lieferfristen und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

Lieferfristen beginnen erst, wenn

  • sämtliche technischen Einzelheiten geklärt sind,
  • alle erforderlichen Druckdaten und Freigaben vollständig vorliegen,
  • vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden,
  • sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden erfüllt sind.

(2) Liefertermine

Liefertermine stellen keine Fixtermine im Sinne des § 376 HGB dar, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(3) Teillieferungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese auf Wunsche des Kunden erfolgen oder diese, aus für den Kunden zumutbaren Gründen, erforderlich sind. Für die Teillieferungen entstandene Mehrkosten (zusätzliche Fracht- und Verpackungskosten, erneute Maschineneinrichtung) dürfen gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Selbstbelieferung

Der Auftragnehmer beliefert überwiegend über nationale und internationale Hersteller.

Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit

  • ein Vorlieferant trotz ordnungsgemäßer Bestellung nicht liefert,
  • der Vorlieferant nur teilweise liefert,
  • die Lieferung dauerhaft unmöglich wird,
  • Importverbote,
  • Embargos,
  • Zollmaßnahmen,
  • Transportausfälle
  • oder vergleichbare Umstände eintreten,

ohne dass den Auftragnehmer hieran ein Verschulden trifft.

Bereits erhaltene Zahlungen werden unverzüglich erstattet.

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig und sofern der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko nicht übernommen hat.

(5) Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen.

Hierzu gehören insbesondere

  • Naturkatastrophen
  • Hochwasser
  • Feuer
  • Pandemien
  • Epidemien
  • Krieg
  • Terroranschläge
  • politische Unruhen
  • Arbeitskämpfe
  • Streik
  • Aussperrung
  • Energieengpässe
  • Cyberangriffe auf wesentliche Infrastrukturen
  • Ausfälle von Logistikunternehmen
  • Rohstoffmangel
  • behördliche Maßnahmen
  • Importbeschränkungen
  • Zollverzögerungen.

Dauern derartige Ereignisse länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.

 §9 Versand, Gefahrübergang und Versicherung

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Versandstelle.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an

  • den Spediteur,
  • den Frachtführer,
  • den Paketdienst
  • oder eine sonst zur Versendung bestimmte Person

auf den Kunden über.

Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

(3) Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder aus Gründen des Kunden, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(4) Transportversicherungen werden ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt der Auftragnehmer Versandart, Versandweg und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versandart besteht nicht.

 §10 Annahmeverzug und Lagerung

(1) Nimmt der Kunde die Ware trotz Versandbereitschaft nicht an oder verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gerät der Kunde in Annahmeverzug.

(2) Ab Eintritt des Annahmeverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt,

  • die Ware auf Gefahr des Kunden einzulagern,
  • eine angemessene Lagervergütung zu berechnen,
  • sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten geltend zu machen.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt,

  • anderweitig über die Ware zu verfügen,
  • vom Vertrag zurückzutreten,
  • Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 §11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Bereits jetzt tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages sicherungshalber an den Auftragnehmer ab.

Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

(5) Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt.

Der Auftragnehmer kann diese Ermächtigung widerrufen, wenn

  • Zahlungsverzug besteht,
  • ein Insolvenzantrag gestellt wurde,
  • Zahlungseinstellung erfolgt,
  • die Vermögensverhältnisse des Kunden sich wesentlich verschlechtern.

(6) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu informieren.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als zwanzig Prozent übersteigt.

Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

 §12 Sonderanfertigungen und kundenspezifische Produkte

(1) Sämtliche individuell gefertigten Produkte gelten als Sonderanfertigungen.

Hierzu gehören insbesondere

  • bedruckte Werbeartikel
  • gravierte Produkte
  • bestickte Textilien
  • geprägte Artikel
  • Sonderfarben
  • Sonderverpackungen
  • Individualimporte
  • kundenspezifische Konfektionierungen.

(2) Ein Rücktritt oder eine Vertragsaufhebung nach Produktionsbeginn ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich.

(3) Wird ein Auftrag nach Produktionsbeginn auf Wunsch des Kunden storniert, hat der Kunde sämtliche bis dahin entstandene Kosten sowie bereits eingegangene Verpflichtungen des Auftragnehmers zu ersetzen.

(4) Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu fünf Prozent der vereinbarten Bestellmenge gelten als vertragsgemäß.

Bei besonders aufwendigen Sonderanfertigungen, Importproduktionen oder technisch bedingten Fertigungsprozessen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent zulässig.

Mehrlieferungen sind vom Kunden abzunehmen und entsprechend zu vergüten.

 §13 Material-, Farb- und Fertigungstoleranzen

(1) Werbeartikel unterliegen produktionstechnisch unvermeidbaren Fertigungstoleranzen.

Diese stellen keinen Sachmangel dar.

(2) Dies gilt insbesondere für Abweichungen hinsichtlich

  • Farbe,
  • Farbton,
  • Druckbild,
  • Positionierung,
  • Gravurtiefe,
  • Stickbild,
  • Materialstruktur,
  • Maserung,
  • Oberflächenbeschaffenheit,
  • Gewicht,
  • Größe,
  • Form,
  • Glanzgrad,
  • Haptik,
  • Veredelungsintensität.

(3) Naturmaterialien wie insbesondere

  • Holz,
  • Bambus,
  • Kork,
  • Leder,
  • Naturstein,
  • Baumwolle,
  • Filz,

weisen naturbedingte Unterschiede auf.

Diese Eigenschaften stellen ausdrücklich keinen Mangel dar.

(4) Geringfügige Farbabweichungen zwischen

  • Bildschirmdarstellungen,
  • digitalen Freigaben,
  • Andrucken,
  • Produktionsmustern
  • und Serienfertigung

sind technisch unvermeidbar und stellen keinen Sachmangel dar.

 §14 Muster, Entwürfe, Werkzeuge und Produktionsunterlagen

(1) Vom Auftragnehmer erstellte Entwürfe, Layouts, Visualisierungen, Reinzeichnungen, 3D-Darstellungen, Präsentationen und Gestaltungsvorschläge bleiben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

Ein Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger Bezahlung und nur im vertraglich vereinbarten Umfang.

(2) Überlassene Muster dienen ausschließlich der Veranschaulichung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(3) Werkzeuge, Druckformen, Klischees, Stickprogramme, Gravurdaten, Druckdateien, Produktionshilfsmittel sowie sonstige für die Herstellung verwendete Betriebsmittel bleiben Eigentum des Auftragnehmers oder des jeweiligen Herstellers, auch wenn deren Herstellungskosten ganz oder teilweise dem Kunden berechnet wurden.

(4) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Produktionsdaten, offenen Gestaltungsdateien oder Werkzeugen, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

 §15 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Die Untersuchung hat insbesondere zu erfolgen hinsichtlich

  • Identität,
  • Vollständigkeit,
  • Stückzahl,
  • offensichtlicher Transportschäden,
  • offensichtlicher Materialfehler,
  • Druckqualität,
  • Veredelung,
  • sonstiger äußerlich erkennbarer Mängel.

(2) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Anlieferung in Textform anzuzeigen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Mängelanzeige beim Auftragnehmer.

(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

(4) Unterbleibt eine ordnungsgemäße oder rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

Die gesetzlichen Vorschriften des § 377 HGB bleiben unberührt.

(5) Beanstandete Ware darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verarbeitet noch weiterveräußert oder verändert werden, soweit hierdurch die Feststellung des Mangels erschwert würde.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beanstandete Ware selbst oder durch einen beauftragten Sachverständigen zu prüfen.

 §16 Gewährleistung

(1) Liegt ein Sachmangel vor, ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl berechtigt,

  • den Mangel zu beseitigen oder
  • Ersatz zu liefern.

(2) Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(3) Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt regelmäßig erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen vor, sofern nicht aufgrund der Umstände eine frühere Annahme gerechtfertigt ist.

(4) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang.

Hiervon ausgenommen sind gesetzlich zwingende Verjährungsvorschriften, insbesondere bei

  • Vorsatz,
  • arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • Übernahme einer Garantie,
  • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5) Keine Mängel liegen insbesondere vor bei

  • gewöhnlichem Verschleiß,
  • unsachgemäßer Lagerung,
  • unsachgemäßer Verwendung,
  • Veränderungen durch den Kunden,
  • fehlerhaften Druckdaten,
  • fehlerhaften Kundenvorgaben,
  • natürlicher Alterung,
  • materialbedingten Eigenschaften gemäß § 13.

(6) Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet und hatte der Kunde dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Prüf-, Transport- und Bearbeitungskosten ersetzt zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 §17 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei Verletzung des Lebens,
  • des Körpers,
  • der Gesundheit,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer ausschließlich für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für

  • entgangenen Gewinn,
  • Produktionsausfälle,
  • Nutzungsausfälle,
  • Betriebsunterbrechungen,
  • Folgeschäden,
  • mittelbare Schäden,
  • entgangene Werbewirkung,
  • Imageverluste,
  • Datenverluste,
  • Kosten des Austausches bereits verbauter Produkte,

es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(6) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten

  • der Arbeitnehmer,
  • Mitarbeiter,
  • gesetzlichen Vertreter,
  • Erfüllungsgehilfen,
  • Lieferanten
  • sowie sonstiger Beauftragter des Auftragnehmers.

 §18 Schutzrechte, Freistellung

(1) Der Kunde versichert, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten

  • Logos,
  • Marken,
  • Grafiken,
  • Fotos,
  • Texte,
  • Zeichnungen,
  • Druckdaten,
  • Designs

frei von Rechten Dritter sind oder der Kunde über sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

(2) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Verwendung dieser Daten entstehen.

(3) Die Freistellung umfasst insbesondere

  • Gerichtsgebühren,
  • Rechtsanwaltskosten,
  • Lizenzforderungen,
  • Schadensersatzansprüche,
  • Abmahnkosten,
  • Kosten außergerichtlicher Einigungen.

(4) Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei der Rechtsverteidigung und stellt sämtliche hierfür erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

 §19 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.

(2) Hiervon ausgenommen sind Informationen,

  • die allgemein bekannt sind,
  • rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.

(3) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

 §20 Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer ist nach ausdrücklicher Zustimmung berechtigt, den Kunden nach erfolgreicher Durchführung eines Auftrages unter Verwendung

  • des Unternehmensnamens,
  • des Firmenlogos,
  • sowie Fotografien der gelieferten Produkte

als Referenz zu benennen.

(2) Dies gilt ausschließlich zu eigenen Werbezwecken, insbesondere auf

  • der Internetseite,
  • in sozialen Medien,
  • Präsentationen,
  • Katalogen,
  • Angebotsunterlagen.

(3) Der Kunde kann bereits bestätigter Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft aus berechtigtem Grund widersprechen.

 §21 Elektronische Kommunikation

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Kommunikation per E-Mail als übliches Kommunikationsmittel an.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, können insbesondere

  • Angebote,
  • Auftragsbestätigungen,
  • Freigaben,
  • Rechnungen,
  • Lieferinformationen

auch in Textform übermittelt werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

 §22 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.